DVB-T

Das Thema DVB-T wird in absehbarer Zeit sicher ganz Deutschland interessieren. Derzeit ist der DVB-T Standard unter anderem nur in Hessen empfangbar. Auf den Unterseiten werden wir Ihnen Geräte und Hardware zu diesem Thema vorstellen. Uns hat interessiert wie es denn jetzt mit der Gebührenpflicht aussieht.

Kommentar - Schreiben vom Rechtsanwalt Joachim Back aus Hanau

Das digitale Fernsehen ändert nichts an der Gebührenpflicht !
Wir hatten bei der GEZ angefragt, wie das denn mit der Gebührenpflicht für Fernsehgeräte ist, wenn das digitale Fernsehen eingeführt wird.
Bisher galt ja, daß es ausreicht, wenn ein Fernsehgerät vorhanden ist und jederzeit in Betrieb genommen werden kann. Nun aber kommt das digitale Fernsehen "DVBT" und damit empfängt das normale TV-Gerät nichts mehr.
Auf unsere Anfrage hin, kam von der GEZ in Köln und dem aktuell betroffenen Hessischen Rundfunk die Mitteilung:
"Es ist richtig, dass Sie derzeit noch eine SetTop-Box für den digitalen Fernsehempfang brauchen, da derzeit nur wenige Fernsehgeräte mit einer integrierten Set-Top-Box ausgestattet sind. Es besteht nach wie vor die Möglichkeit, mit Kabel- oder Satellitenempfang das Fernsehprogramm zu empfangen.
Die Rundfunkgebührenpflicht entfällt nicht durch die Umstellung auf digitalen Fernsehempfang. Ein Rundfunktgerät wird immer dann zum Empfang bereitgehalten, wenn der Rundfunkempfang ohne besonderen technischen Aufwand möglich ist. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang Programme tatsächlich empfangen werden oder ob das Gerät überhaupt genutzt wird. Für die Gebührenpflicht genügt es, wenn das Gerät z.B. durch einfache Handgriffe in Betrieb genommen werden kann."
Die Rechtsprechung sah den Begriff "ohne besonderen technischen Aufwand" bisher sehr weit. Selbst bei einem defekten Gerät, daß noch reparaturfähig war, nahm man eine Gebührenpflicht an. Hier aber begründete man das damit, daß das Gebührenverfahren ein Massenverfahren ist und damit im Einzelfall nicht geprüft werden kann, wie kaputt ein TV-Gerät ist.
Beim DVBT ist das Empfangsteil des Fernsehers nutzlos geworden; ein Empfang ist nicht mehr möglich. Hier muß Kabel, Satellitenanlage ober DVBT-Receiver als eigenes "Empfangsteil" gekauft werden. Andernsfalls ist der alte Fernseher zum TV-Empfang so gut geeignet, wie Toaster oder Waschmaschine.
Trotzdem sind sich GEZ und die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender einig, daß die Gebührenpflicht mit dem DVBT nicht entfällt; der alte Fernseher bleibt gebührenpflichtig.
Ob die Sozialhilfe die Kosten für die Anschaffung eines DVBT-Receivers übernehmen muß, ist bisher noch ungeklärt.